Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co., Berlin
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Verträge der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. über Lieferungen und Leistungen.
Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen des Kunden wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Vertragsschluss/Angebot
Mündliche Vereinbarungen werden erst wirksam, wenn die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. sie schriftlich bestätigt. Angebote der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co., die keine Annahmefrist beinhalten, können von der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. widerrufen werden, wenn nicht der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. innerhalb von 3 Wochen ab Angebotsdatum die schriftliche Annahme des Kunden zugeht. Die zum Angebot/Vertrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, so weit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zeichnungen und Abbildungen bleiben im Eigentum der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co.
Die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. behält sich vor, im Zuge von Weiterentwicklungen Änderungen an den Produkten vorzunehmen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
Preis, Versendung, Verpackung, Lieferumfang
Alle Preise verstehen sich EXW (Incoterms 2010) ausschließlich gesetzlicher inländischer Umsatzsteuer bzw. vergleichbarer ausländischer Steuer und Verpackungskosten. Kunden innerhalb der EU sind verpflichtet, ihre Umsatzsteuer- Ident.-Nr. anzugeben. Die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. übernimmt die Verpackungswahl für die Liefergegenstände und berechnet die Verpackung dem Kunden. Verlangt der Kunde den Versand, so erfolgt dieser auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Kunde übernimmt die Entsorgung der Verpackung, sofern die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. die Verpackung nicht zurückfordert. Gelieferte Geräte und Hilfsmittel werden vom Kunden montiert.
Lieferfrist, höhere Gewalt
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. liegen, z. B. Betriebsstörungen,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, so weit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
Teillieferungen sind innerhalb der von der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. angegebenen Lieferfristen zulässig, so weit sich daraus keine Gebrauchsnachteile für den Kunden ergeben. Hat die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. ausnahmsweise eine Montageverpflichtung, so müssen von der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. zugesagte Termine nur eingehalten werden, wenn die zu montierenden Liefergegenstände rechtzeitig von dem Kunden beigestellt werden.
Zahlung, Fälligkeit, Zahlungssicherung, Zahlungsverzug
Generelle Zahlungsbedingung ist Vorauskasse, es sei denn abweichende Zahlungsbedingungen werden schriftlich seitens der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart.
Geheimhaltung
Vertrauliche Informationen der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. und ihrer Tochtergesellschaften und Beteiligungsgesellschaften hat der Kunde geheim zu halten.
Annullierungskosten
Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Ein Verzicht der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. auf Ansprüche, die gesetzlich vorgesehen sind, ist damit nicht verbunden.
Gewährleistung
Für Mängel haftet die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr. Liegt ein Mangel vor, so ist dieSCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, zwischen Nachlieferung und Mangelbeseitigung zu wählen. Liegt ein Rechtsmangel vor, so ist die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. berechtigt, den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise zu modifizieren, um den Rechtsmangel zu beseitigen. Schadensersatzansprüche statt der Leistung hat der Kunde nur, sofern eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. vorliegt. Ist bei einem Rechtsmangel eine Modifizierung zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. eine Haltbarkeitsgarantie übernimmt, hat der Kunde zu beweisen, dass der Sachmangel bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, dies ist für den Kunden im Einzelfall nicht zumutbar. Im Übrigen gelten für die Gewährleistung auch die unter ?Haftung? genannten Regelungen. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit von der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. übernommen wurde, haftet die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co.
Haftung
Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese oder andere Mitarbeiter haftet die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Für die Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten durch andere Mitarbeiter haftet die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. nicht. Die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. haftet nicht für vertragsuntypische und daher kaum vorhersehbare Schäden. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gilt dieses Gesetz uneingeschränkt. Schadensersatzansprüche aus Delikt bestehen nur für den Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung. Dies gilt auch bei Handlungen von Verrichtungsgehilfen der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. Die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ist Verschulden für einen Anspruch des Kunden Voraussetzung, so trifft den Kunden die Beweislast, es sei denn, das Gesetz regelt etwas anderes und die Beweislast ist zudem für den Kunden unzumutbar.
Eigentumsvorbehalt
Die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung vor und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen, die die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. gegen den Kunden im Zusammenhang mit den Liefergegenständen nachträglich erwirbt. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Liefergegenstände an Dritte in Höhe des zwischen der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich gesetzlicher inländischer Umsatzsteuer bzw. vergleichbarer ausländischer Steuer) an die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. ab, und zwar unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung vor oder nach Bearbeitung der Vorbehaltsware erfolgt. Der Kunde ist ermächtigt, die Forderungen gegenüber dem Dritten einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. nachkommt und das Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht eröffnet ist. Die Befugnis der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co., die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und das Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht eröffnet ist. Ist dies jedoch der Fall, so kann die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. verlangen, dass der Kunde die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Be- und Verarbeitung erfolgt für die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen, der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. nicht gehörenden Waren, erwirbt die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. gelieferten zu dem der anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Der Kunde darf die Liefergegenstände nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung, hat der Kunde der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. hinzuweisen. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes oder Wiederbeschaffung der Waren oder der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen. Der Kunde hat die Pflicht, die Waren/Liefergegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes und solange der Kunde sie noch nicht im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft hat in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle von der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. oder von einem für die Betreuung der Waren/Liefergegenstände von der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Außerdem hat der Kunde die Waren/Liefergegenstände, solange er sie noch nicht im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft und den Besitz übergeben hat, als Eigentum der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. zu kennzeichnen.
Mitwirkungspflicht bei Beratungs-, Verwendungs-, und Verarbeitungshinweisen
Die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. bittet um ausdrücklichen Hinweis, wenn der Kunde sein eigenes Verhalten an beratungs- und anwendungstechnischen Hinweisen orientiert, deren Auswirkungen für die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. nicht offensichtlich erkennbar sind. Die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sie in Einzelfällen Beratungsaufträge gegen Vergütung übernimmt, wobei die Einzelheiten individuell vereinbart werden müssen. Ohne eine Vergütung haben die Hinweise der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. unverbindlichen Charakter.
Außenwirtschaftliche Bestimmungen
Die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. ist für die Einhaltung der deutschen Bestimmungen verantwortlich, so weit in Deutschland hergestellte Produkte exportiert werden. Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen (z. B. Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen etc.) und sonstigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetzen unterfällt ausschließlich dem Verantwortungsbereich des Kunden.
Schutzrechte
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Farben etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Kunde wird die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.
Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in einem Jahr. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
Software
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright- Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie Gerichtsstand ist Berlin. Darüber hinaus ist die SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Nach Klageerhebung ist der Kunde wegen eigener Ansprüche darauf beschränkt, Widerklage vor dem Gericht der Klage zu erheben oder vor dem Gericht der Klage mit seiner Forderung gegen die Klageforderung aufzurechnen.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Sprache
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der SCHMIDT + HAENSCH GmbH & Co. sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst.
In Zweifelsfällen ist der deutsche Text maßgeblich.